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   BFH, 22.07.1993 - VI R 23/93   

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BFH, 22.07.1993 - VI R 23/93 (https://dejure.org/1993,11996)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1993 - VI R 23/93 (https://dejure.org/1993,11996)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1993 - VI R 23/93 (https://dejure.org/1993,11996)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 23/93
    Bei der Entscheidung, ob Ungleichbehandlungen aus verfassungsrechtlicher Sicht hinzunehmen sind, ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluß vom 26. Januar 1993 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1993, 1517) aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
  • BFH, 05.03.1993 - VI R 37/92

    Anspruch eines Ehepaares mit Wohnsitz in Sachsen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich

    Auszug aus BFH, 22.07.1993 - VI R 23/93
    Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 5. März 1993 VI R 37/92 entschieden, daß die Vorschriften des Einigungsvertrages, nach denen das Einkommensteuerrecht der alten Bundesrepublik erst ab dem 1. Januar 1991 in den neuen Bundesländern gilt, rechtswirksam und verfassungskonform sind.
  • FG Münster, 04.09.2012 - 1 K 998/09

    Ausgleichsfähigkeit eines Veräußerungsgewinns

    Gewinn oder Verlust aus dem Gesellschaftsvermögen wird aber realisiert, wenn wie vorliegend, die Personengesellschaft ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1995, VI R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467 für den Fall der Anteilsveräußerung).

    Ein Veräußerungsgewinn dieser Art wird, wenn er in einem Veranlagungszeitraum nach dem der Entstehung eines nicht ausgleichsfähigen Verlustes erzielt wird, gem. § 15a Abs. 2 EStG mit den verrechenbaren Verlusten der Vorjahre saldiert (vgl. BFH vom 26.01.1995, a. a. O.; Schmidt, § 15a EStG Anmerkung 30a).

    Nach herrschender Meinung sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung (vgl. BFH vom 26.01.1995, a. a. O.; Frotscher, EStG § 15a RdZiff. 163; Schmidt, § 15a EStG, RdZiff. 81a) ist maßgeblich für den Stand des Kapitalkontos jeweils das Ende des Wirtschaftsjahres.

  • FG Sachsen, 23.07.2001 - 5 K 465/01

    Feststellung eines Aufgabegewinns nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung;

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  • FG Sachsen, 16.07.2001 - 5 K 465/01

    Zulässigkeit einer auf die Einhaltung einer tatsächlichen Verständigung

    Dabei genügt es, wenn nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen die zukünftigen Nachteil mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1989 IX R 1990/85, BStBl. II 1990, 460, und vom 27. Mai 1981 I R 123/77, BStBl II 1982, 211, und vom 26. Januar 1995 VI R 23/93, BStBl II 1995, 467 und vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BStBl II 1985, 394).
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